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Allgemeine Geschaeftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt fuer den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).

1.2. Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB) gelten fuer alle gegenwaertigen und zukuenftigen Dienstleistungen, die der AN gegenueber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdruecklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschaeftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungsumfang

2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen waehrend der beim AN ueblichen Geschaeftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA fuer die Erbringung und Verfuegbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

2.2. Grundlage der fuer die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfuegung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Aenderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu aendern, wenn keine Beeintraechtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG ueber den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsaechlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gueltigen Saetzen verguetet. Dazu zaehlen insbesondere Leistungen ausserhalb der beim AN ueblichen Geschaeftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Stoerungen und Fehlern, die durch unsachgemaesse Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstaende entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsaetzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und beduerfen einer gesonderten Vereinbarung.

2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Vertraege ausschliesslich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschaeftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur fuer die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

2.6. Ausdruecklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere iSd Bundesgesetzes ueber die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG), des Bundesgesetzes ueber den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugaenglichkeits-Gesetz - WZG) bzw. des mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetzes ueber Barrierefreiheitsanforderungen fuer Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz - BaFG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Ueberpruefung der Leistung auf ihre Zulaessigkeit im Hinblick auf die hierfuer einschlaegigen gesetzlichen Bestimmungen.

3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG

3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Massnahmen zu unterstuetzen, die fuer die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Erfuellung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.

3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschluesse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflaechen fuer Anlagen, Arbeitsplaetze, Infrastruktur sowie allfaellige sonst benoetigte Ressourcen in erforderlichem Umfang und Qualitaet (z. B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfuegung. Jedenfalls ist der AG fuer die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen fuer den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG fuer die Raum- und Gebaeudesicherheit, unter anderem fuer den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist fuer besondere Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Sicherheitszellen) in seinen Raeumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wuensche bezueglich der Leistungserbringung ausschliesslich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.

3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten saemtliche vom AN zur Durchfuehrung des Auftrages benoetigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfuegung und unterstuetzt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Stoerungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsauftraegen und der Abstimmung der Dienstleistungen.

3.4. Soweit dies nicht ausdruecklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten fuer eine Netzanbindung sorgen.

3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwoerter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

3.6. Der AG wird die dem AN uebergebenen Daten und Informationen zusaetzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschaedigung jederzeit rekonstruiert werden koennen.

3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird.

3.8. Erfuellt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz moeglicher Einschraenkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

3.9. Der AG sorgt dafuer, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls ueberlassenen Vermoegensgegenstaende sorgfaeltig behandeln; der AG haftet dem AN fuer jeden Schaden.

3.10. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

3.11. Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfuegung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behoerdliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoesst.

4. Personal

4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN uebernommen werden, ist darueber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.

5. Change Requests

5.1. Beide Vertragspartner koennen jederzeit Aenderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Ein Change Request wird erst durch rechtsgueltige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

6. Leistungsstoerungen

6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemaessen Erbringung der Dienstleistungen.

6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Maengelbeseitigung ausgeschlossen.

6.3. Aufgetretene Maengel sind vom AG unverzueglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden.

6.4. Die Gewaehrleistungsfrist betraegt sechs (6) Monate.

6.5. Die Aktualisierungspflicht gemaess § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird, soweit zulaessig, ausgeschlossen.

6.6. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemaess fuer allfaellige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten.

7. Vertragsstrafe

7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfuellungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten einzuhalten. Puenalen pro Jahr sind der Hoehe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt.

8. Haftung

8.1. Der AN haftet dem AG fuer nachweislich verschuldete Schaeden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Im Falle von Personenschaeden haftet der AN unbeschraenkt.

8.2. Die Haftung fuer mittelbare Schaeden wird ausdruecklich ausgeschlossen.

8.3. Schadenersatzansprueche verjaehren spaetestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schaedigers.

8.4. Ansprueche gegen Dritte werden, soweit einschlaegig, an den AG abgetreten.

8.5. Bei ausdruecklich vereinbarter Datensicherung ist die Haftung fuer Wiederherstellungskosten begrenzt.

8.6. Der AN haftet nicht fuer Stoerungen der Telekommunikationsinfrastruktur.

9. Verguetung

9.1. Die vom AG zu bezahlenden Verguetungen ergeben sich aus dem Vertrag; Umsatzsteuer wird zusaetzlich verrechnet.

9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit.

9.3. Der AN ist berechtigt, Leistungserbringung von Anzahlungen oder Sicherheiten abhaengig zu machen.

9.4. Rechnungen sind spaetestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar.

9.5. Laufende Verguetungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt (ST2).

9.6. Aufrechnung ist dem AG nur mit anerkannter oder rechtskraeftig festgestellter Gegenforderung gestattet.

9.7. Abgabenschuldigkeiten aus dem Vertragsverhaeltnis traegt der AG.

10. Hoehere Gewalt

10.1. Bei hoeherer Gewalt liegt keine Vertragsverletzung vor, soweit Leistungen nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemaess erbracht werden koennen.

11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1. Dem AG steht ein nichtausschliessliches, nicht uebertragbares, nicht unterlizenzierbares, auf die Laufzeit des Vertrags beschraenktes Nutzungsrecht zu.

11.2. Bei Netzwerk-Nutzung ist fuer jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich.

11.3. Fuer Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die Lizenzbestimmungen des Herstellers.

11.4. Ohne gesonderte Vereinbarung werden keine weitergehenden Rechte uebertragen.

11.5. Unterlagen duerfen weder vervielfaeltigt noch verbreitet werden.

11.6. Dokumentation und Passwoerter werden gemaess Vereinbarung uebergeben.

12. Laufzeit des Vertrags

12.1. Der Vertrag laeuft auf unbestimmte Zeit und kann mit Frist gekuendigt werden.

12.2. Vorzeitige fristlose Kuendigung aus wichtigem Grund ist moeglich.

12.3. Bei Vertragsbeendigung sind ueberlassene Unterlagen zurueckzustellen.

12.4. Bei Rueckfuehrung der Dienstleistungen unterstuetzt der AN auf Wunsch gegen Verrechnung.

Datenschutz

13.1. Die Datenschutzerklaerung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

14. Geheimhaltung

14.1. Beide Vertragspartner behandeln Betriebsgeheimnisse vertraulich.

14.2. Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, sofern gleichwertige Vertraulichkeitspflichten bestehen.

15. Abwerbeverbot

15.1. Der AG wird waehrend der Vertragslaufzeit und bis ein Jahr danach keine vom AN eingesetzten Mitarbeiter abwerben; bei Verstoss faellt eine Vertragsstrafe an.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Die Vertragspartner benennen sachkundige Ansprechpartner.

16.2. Aenderungen und Ergaenzungen des Vertrags beduerfen der Schriftform.

16.3. Unwirksame Bestimmungen beruehren die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht.

16.4. Verfuegungen ueber Rechte/Pflichten beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners.

16.5. Es gilt oesterreichisches Recht; Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Fuer den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien vorrangig eine aussergerichtliche Beilegung mittels Wirtschaftsmediation. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation gilt in einem allfaellig eingeleiteten Gerichtsverfahren oesterreichisches Recht. Vorprozessuale Kosten koennen geltend gemacht werden.

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